Landgericht Dortmund, 2007-07-12, 2 O 80/07

2 O 80/07Kantonsgericht12.07.2007

Regest

1. Der VR ist in der Haftpflichtversicherung von der Leistungspflicht frei, wenn der obliegenheitsgebundene VN weder das gegen ihn im Haftpflichtverhältnis eingeleitete Mahnverfahren anzeigt noch Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, so dass ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid gegen ihn ergeht. 2. Der Gläubiger des Haftpflichtanspruchs muss die Leistungsfreiheit nach Pfändung und Überweisung des Versicherungsanspruchs gegen sich gelten lassen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 80/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-07-12

Aktenzeichen: 2 O 80/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:0712.2O80.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: VVG § 153 Abs. 4 S. 1, AHB § 5 Nr. 2, 4

Leitsätze

  1. Der VR ist in der Haftpflichtversicherung von der Leistungspflicht frei, wenn der obliegenheitsgebundene VN weder das gegen ihn im Haftpflichtverhältnis eingeleitete Mahnverfahren anzeigt noch Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, so dass ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid gegen ihn ergeht.

  2. Der Gläubiger des Haftpflichtanspruchs muss die Leistungsfreiheit nach Pfändung und Überweisung des Versicherungsanspruchs gegen sich gelten lassen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 62.604,62 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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