Landgericht Dortmund, 2007-08-09, 11 T 66/07

11 T 66/07Kantonsgericht09.08.2007

Regest

Auf Wohnungseingentumsverfahren, die im Laufe des 1.7.2007 durch Einreichung einer Klageschrift anhängig werden, ist abweichend vom Gesetzeswortlaut das neue Verfahrensrecht des durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geänderten III. Teils des Wohnungseigentumsgesetzes anzuwenden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 11 T 66/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-09

Aktenzeichen: 11 T 66/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:0809.11T66.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Normen: WEG § 62

Leitsätze

Auf Wohnungseingentumsverfahren, die im Laufe des 1.7.2007 durch Einreichung einer Klageschrift anhängig werden, ist abweichend vom Gesetzeswortlaut das neue Verfahrensrecht des durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geänderten III. Teils des Wohnungseigentumsgesetzes anzuwenden.

Tenor

wird die Beschwerde der Kläger vom 19.7.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 11.7.2007 (49 C 1/07) als unbegründet zurückgewiesen.

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