11 T 66/07•Landgericht Dortmund, 2007-08-09, 11 T 66/07
Landgericht Dortmund, 2007-08-09, 11 T 66/07
11 T 66/07Kantonsgericht09.08.2007
Regest
Auf Wohnungseingentumsverfahren, die im Laufe des 1.7.2007 durch Einreichung einer Klageschrift anhängig werden, ist abweichend vom Gesetzeswortlaut das neue Verfahrensrecht des durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geänderten III. Teils des Wohnungseigentumsgesetzes anzuwenden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 11 T 66/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-09
Aktenzeichen: 11 T 66/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:0809.11T66.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Normen: WEG § 62
Leitsätze
Auf Wohnungseingentumsverfahren, die im Laufe des 1.7.2007 durch Einreichung einer Klageschrift anhängig werden, ist abweichend vom Gesetzeswortlaut das neue Verfahrensrecht des durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geänderten III. Teils des Wohnungseigentumsgesetzes anzuwenden.
Tenor
wird die Beschwerde der Kläger vom 19.7.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 11.7.2007 (49 C 1/07) als unbegründet zurückgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.