Landgericht Dortmund, 2007-09-27, 2 S 12/07

2 S 12/07Kantonsgericht27.09.2007

Regest

Der Versicherungsfall in der privaten Krankenversicherung beginnt mit der ersten Inanspruchnahme einer ärztlichen Tätigkeit, die durch die betroffene Krankheit verursacht worden ist, auch wenn zum Zeitpunkt der ersten ärztlichen Konsultation nicht sicher feststeht, dass ein erhobener Befund weitere ärztliche Maßnahmen der Heilbehandlung erfordert (hier: Diagnose eines nicht idealen Gebissbefundes bei der 9jährigen mitversicherten Person im Rahmen einer kieferorthopädischen Vorsorgeuntersuchung vor Beantragung des Versicherungsschutzes durch den Versicherungsnehmer).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 S 12/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-09-27

Aktenzeichen: 2 S 12/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:0927.2S12.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: MB/KK 94 §§ 1 Abs. 2 S. 2,2 Abs.1 S. 2

Leitsätze

Der Versicherungsfall in der privaten Krankenversicherung beginnt mit der ersten Inanspruchnahme einer ärztlichen Tätigkeit, die durch die betroffene Krankheit verursacht worden ist, auch wenn zum Zeitpunkt der ersten ärztlichen Konsultation nicht sicher feststeht, dass ein erhobener Befund weitere ärztliche Maßnahmen der Heilbehandlung erfordert (hier: Diagnose eines nicht idealen Gebissbefundes bei der 9jährigen mitversicherten Person im Rahmen einer kieferorthopädischen Vorsorgeuntersuchung vor Beantragung des Versicherungsschutzes durch den Versicherungsnehmer).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.02.2007

verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird kosten-

pflichtig nach einem Berufungsstreitwert von 1.161,24 €

zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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