8 O 168/06•Landgericht Dortmund, 2008-01-18, 8 O 168/06
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 8 O 168/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-18
Aktenzeichen: 8 O 168/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0118.8O168.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 759.151,92 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die der
Klägerin ab dem 01.11.2006 dadurch entstehen, dass
ihr der unter dem 18.02.2002 beantragte Bauvorbescheid
zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop
auf dem Grundstück G1 in E nicht
bis zum 31.03.2002 erteilt worden ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin
6 % und die Beklagte 94 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
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