Landgericht Dortmund, 2008-01-18, 8 O 168/06

8 O 168/06Kantonsgericht18.01.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 8 O 168/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-18

Aktenzeichen: 8 O 168/06

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0118.8O168.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 759.151,92 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.07.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die der

Klägerin ab dem 01.11.2006 dadurch entstehen, dass

ihr der unter dem 18.02.2002 beantragte Bauvorbescheid

zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop

auf dem Grundstück G1 in E nicht

bis zum 31.03.2002 erteilt worden ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin

6 % und die Beklagte 94 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

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