Landgericht Dortmund, 2008-03-06, 2 O 233/07

2 O 233/07Kantonsgericht06.03.2008

Regest

Zur Frage der Verwendbarkeit des Protokolls einer Telefonüberwachung im Zivilprozess, soweit keine der Katalogtaten des § 100a StPO betroffen ist und der überwachte Zeuge des Zivilprozesses in einem vorangegangenen Strafverfahren von dem Vorwurf der Vortäuschung einer Straftat in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug zum Nachteil der beklagten Versicherung rechtskräftig freigesprochen worden ist (offengelassen).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 233/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-03-06

Aktenzeichen: 2 O 233/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0306.2O233.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: AERB 87 § 1

Leitsätze

Zur Frage der Verwendbarkeit des Protokolls einer Telefonüberwachung im Zivilprozess, soweit keine der Katalogtaten des § 100a StPO betroffen ist und der überwachte Zeuge des Zivilprozesses in einem vorangegangenen Strafverfahren von dem Vorwurf der Vortäuschung einer Straftat in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug zum Nachteil der beklagten Versicherung rechtskräftig freigesprochen worden ist (offengelassen).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von

18.525,00 € die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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