2 O 11/07•Landgericht Dortmund, 2008-04-10, 2 O 11/07
Landgericht Dortmund, 2008-04-10, 2 O 11/07
2 O 11/07Kantonsgericht10.04.2008
Regest
Zu den Erstattungsfähigen Aufwendungen in der privaten Krankenversicherung gehören auch die Kosten einer wegen Unfruchtbarkeit des Versicherten vorgenommenen heterologen IVF. Eine Beschränkung der Leistungspflicht für eine medizinisch notwendige IVF/CSI Behandlung auf verheiratete Lebenspartner kann der unter Geltung der MB/KK 94 genommenen Krankenversicherung nicht entnommen werden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 11/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-10
Aktenzeichen: 2 O 11/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0410.2O11.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
Zu den Erstattungsfähigen Aufwendungen in der privaten Krankenversicherung gehören auch die Kosten einer wegen Unfruchtbarkeit des Versicherten vorgenommenen heterologen IVF. Eine Beschränkung der Leistungspflicht für eine medizinisch notwendige IVF/CSI Behandlung auf verheiratete Lebenspartner kann der unter Geltung der MB/KK 94 genommenen Krankenversicherung nicht entnommen werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.146,50 € (i.W. viertausendeinhundertsechsundvierzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger für eine zweite IVF nebst gonadotroper Behandlung des Klägers, Spermaaufbereitung für Kinderwunsch, Kryokonservierung, Mikroskopie der Vorembryonen, drei Embryotransfers und ICSI entstehenden Kosten im tariflichen Umfang zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt vorab die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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