12 O 264/06•Landgericht Dortmund, 2008-11-14, 12 O 264/06
Landgericht Dortmund, 2008-11-14, 12 O 264/06
12 O 264/06Kantonsgericht14.11.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 12 O 264/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-14
Aktenzeichen: 12 O 264/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:1114.12O264.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 31.03.2005 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, 1.342,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2007 an die E Rechtsschutz-Schadenregulierungs, S-str. #, #### X zu Schadens-Nr. ### zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten zu 2) abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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