2 O 273/06•Landgericht Dortmund, 2008-11-27, 2 O 273/06
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 273/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-27
Aktenzeichen: 2 O 273/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:1127.2O273.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Vornahme einer Liposuktion an den Gliedmaßen (Armen und Beinen) und dem Gesäß sowie für die operative Nachsorge durch manuelle Therapien - insbesondere Lymphdrainage - zu erstatten, wie sie bei ambulanter Durchführung der Operation und der
Nachsorge anfallen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 16.800,00 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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