Landgericht Dortmund, 2008-12-10, 22 O 109/07

22 O 109/07Kantonsgericht10.12.2008

Regest

Eine Regelung in den AKB, wonach der Versicherungsnehmer Reparaturkosten, die 70 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen, nur nach einer fachgerechten Reparatur erstattet erhält, ist wirksam.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 22 O 109/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-10

Aktenzeichen: 22 O 109/07

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:1210.22O109.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilkammer

Normen: § 13 AKB

Leitsätze

Eine Regelung in den AKB, wonach der Versicherungsnehmer Reparaturkosten, die 70 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen, nur nach einer fachgerechten Reparatur erstattet erhält, ist wirksam.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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