22 O 109/07•Landgericht Dortmund, 2008-12-10, 22 O 109/07
Landgericht Dortmund, 2008-12-10, 22 O 109/07
22 O 109/07Kantonsgericht10.12.2008
Regest
Eine Regelung in den AKB, wonach der Versicherungsnehmer Reparaturkosten, die 70 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen, nur nach einer fachgerechten Reparatur erstattet erhält, ist wirksam.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 22 O 109/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-10
Aktenzeichen: 22 O 109/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:1210.22O109.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilkammer
Normen: § 13 AKB
Leitsätze
Eine Regelung in den AKB, wonach der Versicherungsnehmer Reparaturkosten, die 70 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen, nur nach einer fachgerechten Reparatur erstattet erhält, ist wirksam.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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