Landgericht Dortmund, 2009-01-29, 2 S 33/08

2 S 33/08Kantonsgericht29.01.2009

Regest

1. Zum Regress des Haftpflichtversicherers bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers 2. Die Bestellung eines eigenen Rechtsanwaltes begründet eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, wenn dieser damit die Prozeßführung des Haftpflichtversicherers "durchkreutzt".

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 S 33/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-29

Aktenzeichen: 2 S 33/08

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0129.2S33.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: § 7 II (5) AKB; 6 Abs. 3 VVG a.F.; § 426 BGB

Leitsätze

  1. Zum Regress des Haftpflichtversicherers bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

  2. Die Bestellung eines eigenen Rechtsanwaltes begründet eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, wenn dieser damit die Prozeßführung des Haftpflichtversicherers "durchkreutzt".

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.04.2008

verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 930,80 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-

satz seit dem 23.10.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert

von 930,80 € der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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