2 S 33/08•Landgericht Dortmund, 2009-01-29, 2 S 33/08
Landgericht Dortmund, 2009-01-29, 2 S 33/08
2 S 33/08Kantonsgericht29.01.2009
Regest
1. Zum Regress des Haftpflichtversicherers bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers 2. Die Bestellung eines eigenen Rechtsanwaltes begründet eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, wenn dieser damit die Prozeßführung des Haftpflichtversicherers "durchkreutzt".
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 S 33/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-29
Aktenzeichen: 2 S 33/08
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0129.2S33.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: § 7 II (5) AKB; 6 Abs. 3 VVG a.F.; § 426 BGB
Leitsätze
-
Zum Regress des Haftpflichtversicherers bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers
-
Die Bestellung eines eigenen Rechtsanwaltes begründet eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, wenn dieser damit die Prozeßführung des Haftpflichtversicherers "durchkreutzt".
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.04.2008
verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 930,80 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-
satz seit dem 23.10.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert
von 930,80 € der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.