8 O 198/08•Landgericht Dortmund, 2009-01-30, 8 O 198/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 8 O 198/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-30
Aktenzeichen: 8 O 198/08
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0130.8O198.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Das Landgericht Dortmund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers gemäß § 281 ZPO an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Frankfurt.
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