8 O 201/08•Landgericht Dortmund, 2009-01-30, 8 O 201/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 8 O 201/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-30
Aktenzeichen: 8 O 201/08
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0130.8O201.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem dazugehörigen Preisverzeichnis die folgende oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
„Preis- und Leistungsverzeichnis Ziff. 3.3.1.7: Einlösung nicht gedeckter […] Lastschriften. Ziff. 3.3.1.7.2: Privatgirokonten: Kondition: € 3,00 pro Überziehungsbearbeitung“.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: € 15.000,00.
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