4 O 243/06•Landgericht Dortmund, 2009-02-11, 4 O 243/06
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 4 O 243/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-02-11
Aktenzeichen: 4 O 243/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0211.4O243.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 823, 253
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € (i.W. eintausendfünfhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren nicht vorhersehbaren immateriellen und materiellen Schaden anlässlich der zahnärztlichen Behandlung im Februar /März 2006 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte oder einen sonstigen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 62 % und der Beklagte zu 38 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte zuvor nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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