Landgericht Dortmund, 2009-05-28, 2 O 353/08

2 O 353/08Kantonsgericht28.05.2009

Regest

Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. konnte bei der Ablehnung von Ansprüchen aus einem "Altvertrag" auch im Jahre 2008 noch wirksam in Gang gesetzt werden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 353/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-28

Aktenzeichen: 2 O 353/08

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0528.2O353.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. konnte bei der Ablehnung von Ansprüchen aus einem "Altvertrag" auch im Jahre 2008 noch wirksam in Gang gesetzt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 368.000,00 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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