2 O 353/08•Landgericht Dortmund, 2009-05-28, 2 O 353/08
Landgericht Dortmund, 2009-05-28, 2 O 353/08
2 O 353/08Kantonsgericht28.05.2009
Regest
Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. konnte bei der Ablehnung von Ansprüchen aus einem "Altvertrag" auch im Jahre 2008 noch wirksam in Gang gesetzt werden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 353/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-28
Aktenzeichen: 2 O 353/08
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0528.2O353.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. konnte bei der Ablehnung von Ansprüchen aus einem "Altvertrag" auch im Jahre 2008 noch wirksam in Gang gesetzt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 368.000,00 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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