Landgericht Dortmund, 2009-06-25, 18 O 14/09

18 O 14/09Kantonsgericht25.06.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 18 O 14/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-25

Aktenzeichen: 18 O 14/09

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0625.18O14.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der ordentlichen Hauptver-sammlung der Beklagten vom 4. November 2008, mit denen die Anträ-ge zu Punkt 3 und 4 der Tagesordnung betreffend die Durchführung einer Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG und die Bestellung eines Sonderprüfers abgelehnt worden sind, nichtig sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.