2 O 230/09•Landgericht Dortmund, 2009-08-20, 2 O 230/09
Landgericht Dortmund, 2009-08-20, 2 O 230/09
2 O 230/09Kantonsgericht20.08.2009
Regest
Ein beim störungsfreien Spaziergang auf dem Olympiaberg in München erlittener Achillessehnenriss (Rezidiv) ist weder durch ein äußeres Ereignis noch durch eine erhöhte Kraftanstrengung verursacht, so dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht ausgelöst wird.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 230/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-20
Aktenzeichen: 2 O 230/09
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0820.2O230.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: AUB 2000 Ziff. 1.3, 1.6
Leitsätze
Ein beim störungsfreien Spaziergang auf dem Olympiaberg in München erlittener Achillessehnenriss (Rezidiv) ist weder durch ein äußeres Ereignis noch durch eine erhöhte Kraftanstrengung verursacht, so dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht ausgelöst wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.