Landgericht Dortmund, 2009-10-22, 2 S 22/09

2 S 22/09Kantonsgericht22.10.2009

Regest

Bei der Abrechnung eines Kaskoschadens wird der Restwert selbst dann brutto berücksichtigt, wenn der Wiederbeschaffungswert wegen Vereinbarung einer Mehrwertsteuerklausel netto in Ansatz zu bringen ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 S 22/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-22

Aktenzeichen: 2 S 22/09

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:1022.2S22.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Bei der Abrechnung eines Kaskoschadens wird der Restwert selbst dann brutto berücksichtigt, wenn der Wiederbeschaffungswert wegen Vereinbarung einer Mehrwertsteuerklausel netto in Ansatz zu bringen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom

  1. April 2009 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einemStreitwert von 568,10 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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