15 T 121/08•Landgericht Dortmund, 2009-12-04, 15 T 121/08
Landgericht Dortmund, 2009-12-04, 15 T 121/08
15 T 121/08Kantonsgericht04.12.2009
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 15 T 121/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-12-04
Aktenzeichen: 15 T 121/08
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:1204.15T121.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.03.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 06.03.2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € dem Antragsteller auferlegt.
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