Landgericht Dortmund, 2009-12-04, 15 T 121/08

15 T 121/08Kantonsgericht04.12.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 15 T 121/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-12-04

Aktenzeichen: 15 T 121/08

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:1204.15T121.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.03.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 06.03.2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € dem Antragsteller auferlegt.

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