8 O 533/09•Landgericht Dortmund, 2009-12-14, 8 O 533/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 8 O 533/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-14
Aktenzeichen: 8 O 533/09
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:1214.8O533.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzsetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im standardisierten Geschäftsverkehr die folgenden oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklauseln zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:
"Zwangsauszug 2,00
Sperre VR-Bank¬Card einmalig 10,00
Rückforderung einer VR-Bank¬Card wegen mangelnder Bonität 10,00
Bearbeitung von Schadensfällen 25,00
Abtretung, Rangänderungen und Pfandentlassung bei Grund-
pfandrechten - pro Vorgang zzgl. Fremdkosten 50,00
Bearbeitung von vorzeitigen Darlehensrückzahlungen
(bei bestehenden Zinsbindungen) bzw. Nichtabnahme von
zugesagten Darlehensbeträge
-
Bearbeitungspauschale 150,00
-
durch Anschreiben Darlehen 1. Mahnung 5,00
-
durch Anschreiben Darlehen 2. Mahnung 5,00
-
durch Anschreiben Darlehen 3. Mahnung 5,00
-
durch Anschreiben Kontokorrent 1. Mahnung 5,00
-
durch Anschreiben Kontokorrent 2. Mahnung 5,00
Aufkündigung einer Geschäftsverbindung durch uns
- 1,00 % des Forderungsbetrags min. 30,00
Sicherheitenverwertung min. 80,00
- 1 % der Sicherheiten max. 300,00
Grundpreis Darlehenskonto (Neukonten) 0,80 p.M.
Reklamationsgebühren + fremde Kosten 10,00
Adressanfragen zu Kartenzahlungen unserer Kunden 25,00"
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 40.000,00 € EUR festgesetzt.
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