4 O 165/07•Landgericht Dortmund, 2010-02-25, 4 O 165/07
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 4 O 165/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-25
Aktenzeichen: 4 O 165/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0225.4O165.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 823, 249, 253
Tenor
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin für die Folgen der Behandlung in der Neurologischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses D in der Zeit vom 13.01. bis 18.01.2006 ein Schmerzensgeld von 100.000,00 € (in Worten: einhunderttausend Euro) zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 80,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, aus den Folgen der Behandlung in der in der Neurologischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses D in der Zeit vom 13.01. bis 18.01.2006.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 891,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2008 freizustellen.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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