Landgericht Dortmund, 2010-02-26, 9 T 660/05

9 T 660/05Kantonsgericht26.02.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 9 T 660/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-26

Aktenzeichen: 9 T 660/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0226.9T660.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 20.09.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 05.09.2005 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner nach einem Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens von 13.219,39 € festgesetzt.

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