Landgericht Dortmund, 2010-03-09, 9 T 53/10

9 T 53/10Kantonsgericht09.03.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 9 T 53/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-09

Aktenzeichen: 9 T 53/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0309.9T53.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller vom 18.01.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 30.12.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

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