Landgericht Dortmund, 2010-03-11, 18 O 90/09

18 O 90/09Kantonsgericht11.03.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 18 O 90/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-11

Aktenzeichen: 18 O 90/09

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0311.18O90.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre zu unterlassen im Wettbewerb handelnd im eigenen Wettbüro mehr als 3 Geldspielgeräte aufzustellen und/oder aufgestellt zu haben und/oder zu betreiben.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 208,65 € (in Worten: zweihundertacht 65/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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