9 T 141/10•Landgericht Dortmund, 2010-04-06, 9 T 141/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 9 T 141/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-04-06
Aktenzeichen: 9 T 141/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0406.9T141.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.03.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 22.02.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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