Landgericht Dortmund, 2010-04-19, 1 O 87/10

1 O 87/10Kantonsgericht19.04.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 1 O 87/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-19

Aktenzeichen: 1 O 87/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0419.1O87.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Wegen eines Anspruchs des Gläubigers in Höhe von 57.709,59 Euro und einer Kostenpauschale in Höhe von 5.033,00 € wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Schuldner angeordnet.

In Vollziehung des Arrestes gegen die Schuldnerin zu 1. werden deren Ansprüche gegenüber der D-Bank

  • Drittschuldnerin zu 1. –

in Höhe von € 62.742,59 € gepfändet, und zwar die Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere aus dem Konto Nr. ##########, hierbei der Anspruch auf

a. Auszahlung des gegenwärtigen Guthabens im Zeitpunkt der Zustellung (Zustellungssaldo),

b. Auszahlung des zukünftigen Guthabens, welches sich bei der Saldoziehung des jeweiligen Rechnungsabschlusses ergibt (zukünftiges Saldo),

c. fortlaufende Zahlung der sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Guthaben (Tagessaldo)

d. das Recht, über diese Guthaben duch Überweisungsaufträge zu verfü-gen,

e. der Anspruch auf Gutschrift aller künftigen Eingänge aus dem Girovertrag.

In Vollziehung des Arrestes gegen den Schuldner zu 2. werden dessen Ansprüche in Höhe von 62.742,59 € gepfändet, und zwar die Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere aus dem Kontokorrent und Girovertrag gegenüber

  1. der T- Bank –

Drittschuldnerin zu 2. –

aus dem Treuhandkonto Nr. ####,

  1. der D2
  • Drittschuldnerin zu 3. –

über das Depot #########,

  1. der E-Bank
  • Drittschuldnerin zu 4. -

hierbei jeweils die Ansprüche auf

a. Auszahlung des gegenwärtigen Guthabens im Zeitpunkt der Zustellung (Zustellungssaldo),

b. Auszahlung des zukünftigen Guthabens, welches sich bei der Saldoziehung des jeweiligen Rechnungsabschlusses ergibt (zukünftiges Saldo),

c. fortlaufende Zahlung der sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Guthaben (Tagessaldo)

d. das Recht, über diese Guthaben duch Überweisungsaufträge zu verfü-gen,

e. der Anspruch auf Gutschrift aller künftigen Eingänge aus dem Girover-trag.

Durch Hinterlegung von 62.742,59 Euro wird die Vollziehung dieses Arrestes ge-hemmt und die Schuldner werden berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Ar-restes zu beantragen, § 923 ZPO.

Die Drittschuldner dürfen an die Schuldner nicht mehr zahlen. Die Schuldner dürfen insoweit nicht mehr über die Forderungen verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Schuldnern als Gesamtschuldnern aufer-legt.

Der Verfahrenswert wird auf 19.236,53 Euro festgesetzt.

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