9 T 108/10•Landgericht Dortmund, 2010-04-20, 9 T 108/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 9 T 108/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-04-20
Aktenzeichen: 9 T 108/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0420.9T108.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 25.01.2010 und sein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe werden als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € dem Antragsteller auferlegt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.