Landgericht Dortmund, 2010-04-20, 9 T 108/10

9 T 108/10Kantonsgericht20.04.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 9 T 108/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-20

Aktenzeichen: 9 T 108/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0420.9T108.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 25.01.2010 und sein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € dem Antragsteller auferlegt.

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