Landgericht Dortmund, 2010-05-10, 9 T 168/10

9 T 168/10Kantonsgericht10.05.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 9 T 168/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-10

Aktenzeichen: 9 T 168/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0510.9T168.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 19.02.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 04.02.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 165,00 € festgesetzt.

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