9 T 168/10•Landgericht Dortmund, 2010-05-10, 9 T 168/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 9 T 168/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-05-10
Aktenzeichen: 9 T 168/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0510.9T168.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 19.02.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 04.02.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 165,00 € festgesetzt.
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