9 T 278/10•Landgericht Dortmund, 2010-05-28, 9 T 278/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 9 T 278/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-05-28
Aktenzeichen: 9 T 278/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0528.9T278.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 12.05.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 10.05.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 361,75 € festgesetzt.
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