Landgericht Dortmund, 2010-05-28, 9 T 278/10

9 T 278/10Kantonsgericht28.05.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 9 T 278/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-28

Aktenzeichen: 9 T 278/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0528.9T278.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 12.05.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 10.05.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 361,75 € festgesetzt.

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