9 T 101/09•Landgericht Dortmund, 2010-06-08, 9 T 101/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 9 T 101/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-08
Aktenzeichen: 9 T 101/09
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0608.9T101.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 17.02.2009 wird die Kostenberechnung des Notars Q aus E vom 18.04.2007 (Rechnungsnr. ########) aufgehoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird abgesehen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 921,71 € festgesetzt.
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