11 T 51/10•Landgericht Dortmund, 2010-06-11, 11 T 51/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 11 T 51/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-11
Aktenzeichen: 11 T 51/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0611.11T51.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen P wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 15.04.2010 (Az.: 433 C 10423/08) wie folgt abgeändert:
Die Vergütung des Sachverständigen für seine Gutachtertätigkeit (Gutachten vom 28.01.2010) wird auf
2.273,73 €
festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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