Landgericht Dortmund, 2010-07-15, 2 O 421/03

2 O 421/03Kantonsgericht15.07.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 421/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-15

Aktenzeichen: 2 O 421/03

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0715.2O421.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten erteilten Startgut-

schrift den Wert der von der Klägern bis zum 31. Dezember 2001

erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles

zu leistende Betriebsrende nicht verbindlich festlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-

weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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