13 O 85/05 Kart.•Landgericht Dortmund, 2010-08-19, 13 O 85/05 Kart.
Landgericht Dortmund, 2010-08-19, 13 O 85/05 Kart.
13 O 85/05 Kart.Kantonsgericht19.08.2010
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 13 O 85/05 Kart. — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-19
Aktenzeichen: 13 O 85/05 Kart.
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0819.13O85.05KART.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: II. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird unter Abweisung der Stufenklage auf der ersten Stufe im Übrigen verurteilt, gegenüber den Klägern als Gesamtgläubigern bezogen auf den Standort P
Auskunft zu erteilen in Gestalt einer geordneten Aufstellung der Lieferanten, Lieferantenverträge und Provisionsabrechnungen über sämtliche seit dem 09.05.1996 an die Beklagte und/oder auf Weisung der Beklagten an Dritte, insbesondere Unternehmen oder Gesellschafter des Konzern der Beklagten von PC-Spezialist-Lieferanten und/oder -herstellern in bar und/oder natural, insbesondere in Form von Differenzrabatten, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungen gewährten und nicht an die Kläger in voller Höhe weitergeleiteten Einkaufsvorteile aus Einkäufen der Kläger bei PC-Spezialist-Lieferanten und/oder -herstellern.
Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen über sämtliche seit dem 09.05.1996 an die Beklagte und/oder auf Weisung der Beklagten an Dritte, insbesondere Unternehmen oder Gesellschafter des Konzerns der Beklagten von Dienstleistungsanbietern insbesondere in Form von Differenzrabatten, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungen sowohl in bar als auch natural gewährten und nicht an die Kläger in voller Höhe weitergeleiteten Provisionen oder sonstigen Rückvergütungen für von den Klägern erbrachte Vermittlungstätigkeiten,
Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen über die seit dem 09.05.1996 von Herstellern, Lieferanten und/oder Dienstleistungsanbietern an die Beklagte und/oder auf Weisung der Beklagten an Dritte, insbesondere Unternehmen oder Gesellschafter des Konzerns der Beklagten gezahlten Zuschüsse, die ausschließlich für Werbezwecke bestimmt sind (sog. WKZ) und deren Verwendung sowie der Verwendung der von Franchisenehmern einschließlich der Kläger gezahlten Werbekostenbeiträge.
Die Kostenentscheidung verbleibt dem Endurteil.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, die für eine Vollstreckung nach Ziffer 1) 7.000,00 €, nach Ziffer 2) 3.5000,00 € und nach Ziffer 3) 13.000,00 € beträgt.
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