3 O 140/10•Landgericht Dortmund, 2010-09-10, 3 O 140/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 3 O 140/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-10
Aktenzeichen: 3 O 140/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0910.3O140.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Zweige der Lärchen, die auf dem Grundstück C- Straße # an der Grenze des Grundstücks I- Straße ### stehen, zu beseitigen, soweit die Zweige dieser Lärchen auf das Grundstück I- Straße ### herüber ragen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 182,23 € (anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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