8 O 210/10•Landgericht Dortmund, 2010-09-28, 8 O 210/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 8 O 210/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-28
Aktenzeichen: 8 O 210/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0928.8O210.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Aufträgen zur Vermittlung einer Finanzsanierung zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
-
Die Vergütung wird mit Unterzeichnung dieses Vertrages durch die Vertragsparteien und Zugang des Original-Finanzsanierungs-Vertrages durch die Post (per Nachnahme) fällig.
-
Nebenabreden ... bedürfen überdies der Schriftform;...
-
...; es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass telefonische Auskünfte unverbindlich sind.
-
Zur Rechtswirksamkeit hat die Kündigung schriftlich (per Einschreiben oder Telefax) zu erfolgen.
-
Nebenabreden bedürfen der Schriftform ... .
-
..., mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
-
(Sofern fernmündliche Auskünfte gemeint sind:) Sie bedürfen zur Erlangung von Wirksamkeit immer der schriftlichen Bestätigung der Firma.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.