Landgericht Dortmund, 2010-09-29, 2 O 462/09

2 O 462/09Kantonsgericht29.09.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 462/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-29

Aktenzeichen: 2 O 462/09

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:0929.2O462.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.439,75 € (i. W.:

vierundzwanzigtausendvierhundertneununddreißig 75/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von dem Kläger unter dem 7. Dezember/9. Dezember 1999 gezeichneten Beteiligung der N in H über insgesamt 100.000,00 DM = 51.129,19 €.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von allen wirtschaft-lichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der N in H im Nennwert von 100.000,00 DM = 51.129,19 € entstehen, freizustellen, insbesondere den Kläger von Ansprüchen der I-Bank aus der im Fondskonzept vorgesehenen Anteilsfinanzierung über die I-Bank zu dem Darlehnskonto 40 930 949 in Höhe von insgesamt 52.200,00 DM = 26.689,44 € freizustellen.

Wegen des weiteren Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 51.129,29 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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