Landgericht Dortmund, 2010-10-20, 1 S 189/10

1 S 189/10Kantonsgericht20.10.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 1 S 189/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-20

Aktenzeichen: 1 S 189/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:1020.1S189.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.07.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund (405 C 8675/09)

wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 940,00 EUR festgesetzt.

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