9 T 580/10•Landgericht Dortmund, 2010-11-08, 9 T 580/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 9 T 580/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-08
Aktenzeichen: 9 T 580/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:1108.9T580.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
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