Landgericht Dortmund, 2010-11-08, 9 T 580/10

9 T 580/10Kantonsgericht08.11.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 9 T 580/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-08

Aktenzeichen: 9 T 580/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2010:1108.9T580.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

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