Landgericht Dortmund, 2011-01-13, 2 O 325/10

2 O 325/10Kantonsgericht13.01.2011

Regest

Der versicherten Person steht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung zu, wenn die ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht innerhalb der in den AUB vorgesehenen Frist erfolgt ist. Das Fehlen dieser die Entschädigungspflicht des Unfallversicherers begrenzenden Anspruchvoraussetzung ist selbst dann zu berücksichtigen, wenn eine ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb der bedingungsgemäßen Frist nicht erfolgen konnte.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 O 325/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-13

Aktenzeichen: 2 O 325/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0113.2O325.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Leitsätze

Der versicherten Person steht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung zu, wenn die ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht innerhalb der in den AUB vorgesehenen Frist erfolgt ist. Das Fehlen dieser die Entschädigungspflicht des Unfallversicherers begrenzenden Anspruchvoraussetzung ist selbst dann zu berücksichtigen, wenn eine ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb der bedingungsgemäßen Frist nicht erfolgen konnte.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 150.000,00 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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