2 O 448/08•Landgericht Dortmund, 2011-01-13, 2 O 448/08
Landgericht Dortmund, 2011-01-13, 2 O 448/08
2 O 448/08Kantonsgericht13.01.2011
Regest
Bei rechtsgrundloser Zahlung an die versicherte Person steht dem Rechtsschutzversicherer wegen § 15 ARB 2000 kein Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer zu.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 448/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-13
Aktenzeichen: 2 O 448/08
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0113.2O448.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze
Bei rechtsgrundloser Zahlung an die versicherte Person steht dem Rechtsschutzversicherer wegen § 15 ARB 2000 kein Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer zu.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Beklagte zu 2. gerichtet ist.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2..
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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