Landgericht Dortmund, 2011-01-14, 25 O 230/11

25 O 230/11Kantonsgericht14.01.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 25 O 230/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-14

Aktenzeichen: 25 O 230/11

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0114.25O230.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, er-satzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Vorstand, zu unterlassen,

bei Stromversorgungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden,

die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeine Geschäfts-bedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Ab-wicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen, wie geschehen in dem Antragsformular nebst Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Tarif S Naturstrom-Haushalt (Anlage K2 zur Klageschrift):

[6.1] S kann den Verbrauchspreis und den Grundpreis ändern. Eine solche Anpassung wird Ihnen mit einer Frist von mindestens acht Wochen schriftlich angekündigt. Ändert S auch nur einen dieser Preise, so sind Sie - auch während der Erstlaufzeit - berechtigt, diesen Vertrag zum Zeitpunkt der angekündigten Preisänderung in Textform zu kündigen. Die Kündigung muss mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderung bei S eingegangen sein. Kündigen Sie nicht, so gelten die geänderten Preise zum angekündigten Zeitpunkt. S wird Sie auf die Bedeutung Ihres Verhaltens im Anpassungsschreiben besonders hinweisen.

[8.3] Als Zahlungsart steht Ihnen das Lastschriftverfahren zur Verfügung.

[9.1] Fordert S Sie bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auf oder lässt den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, kann S Ihnen die dadurch entstehenden Kosten pauschal berechnen.

[9.2] [Sollten Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen, kann S die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen lassen und den örtlichen Netzbetrieber mit der Unterbrechung der Versorgung beauftragen [...] S lässt die Verorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und Sie die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt haben.] Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich des Ausspruchs unter Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € und bezüglich der Ge-richtskosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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