2 O 192/10•Landgericht Dortmund, 2011-01-19, 2 O 192/10
Landgericht Dortmund, 2011-01-19, 2 O 192/10
2 O 192/10Kantonsgericht19.01.2011
Regest
Zu den Anforderungen an eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Belehrung gem. § 37 VVG n.F. (hier nicht erfüllt)
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 192/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-19
Aktenzeichen: 2 O 192/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0119.2O192.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: 37 VVG n.F.
Leitsätze
Zu den Anforderungen an eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Belehrung gem. § 37 VVG n.F. (hier nicht erfüllt)
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Uelzen vom 17.05.2010 (AZ: 10-8399156-0-5) wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Hiervon ausgenommen sind die durch den Erlass des Vollstreckungsbescheides bedingten Kosten, welche der Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagte darf seinerseits die Vollstreckung der Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägern vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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