1 S 270/10•Landgericht Dortmund, 2011-01-20, 1 S 270/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 1 S 270/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-20
Aktenzeichen: 1 S 270/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0120.1S270.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
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Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
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Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 24.08.2010 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.063,46 € festgesetzt.
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