7 O 377/10•Landgericht Dortmund, 2011-01-27, 7 O 377/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 7 O 377/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-27
Aktenzeichen: 7 O 377/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0127.7O377.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
1.Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund vom 3.11.2010 (Az.: 7 O 377/10) wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin vom 29.10.2010 wird zurückgewiesen.
2.Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Verfügungsbeklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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