9 T 628/10•Landgericht Dortmund, 2011-02-10, 9 T 628/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 9 T 628/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-10
Aktenzeichen: 9 T 628/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0210.9T628.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 17.000,00 € festgesetzt.
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