16 O 259/10•Landgericht Dortmund, 2011-05-12, 16 O 259/10
Landgericht Dortmund, 2011-05-12, 16 O 259/10
16 O 259/10Kantonsgericht12.05.2011
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 16 O 259/10
Entscheidungsdatum: 2011-05-12
Aktenzeichen: 16 O 259/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0512.16O259.10.00
Spruchkörper: III. Kammer für Handelssachen
Tenor
Dem Beklagten wird verboten, neben seiner Tätigkeit als Arzt für HalsNasen-
Ohrenheilkunde in D eine Beteiligung als
Gesellschafter an der Firma B Hörgeräte GmbH, D,
zu halten.
Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das
Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird dem Beklagten ein
Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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