35 Qs 50/11•Landgericht Dortmund, 2011-06-17, 35 Qs 50/11
Landgericht Dortmund, 2011-06-17, 35 Qs 50/11
35 Qs 50/11Kantonsgericht17.06.2011
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 35 Qs 50/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-17
Aktenzeichen: 35 Qs 50/11
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0617.35QS50.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 35. große Strafkammer
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 04.04.2011 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 11.03.2011 – 5 Ds-222 Js 508/10-663/10 – werden die der Betroffenen gem. § 467 StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.081,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2011 abzüglich der bereits gezahlten 719,41 EUR festgesetzt.
Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der vormaligen Angeklagten zu tragen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.