Landgericht Dortmund, 2011-09-15, 2 S 11/11

2 S 11/11Kantonsgericht15.09.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 2 S 11/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-15

Aktenzeichen: 2 S 11/11

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0915.2S11.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 21. Februar 2011 ergangene Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt nach einem Streitwert von 23,80 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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