Landgericht Dortmund, 2012-01-17, 24 O 50/11

24 O 50/11Kantonsgericht17.01.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 24 O 50/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-17

Aktenzeichen: 24 O 50/11

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0117.24O50.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.098,74 € (i. W.: fünftausendachtundneunzig 74/100 Euro) nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 459,40 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % der Kosten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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