2 O 449/10•Landgericht Dortmund, 2012-01-19, 2 O 449/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 2 O 449/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-19
Aktenzeichen: 2 O 449/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0119.2O449.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.985,43 € zzgl. Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat auf einen Teilbetrag von 426,49 € ab dem 02.06.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 € ab dem 02.07.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 € ab dem 02.08.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 € ab dem 02.09.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 € ab dem 02.10.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 € ab dem 02.11.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 € ab dem 02.12.2009, darüberhinaus weitere 328,80 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte; von den außergerichtlichen Kosten 1/3 die Klägerin und 2/3 der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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