33 KLs -170 Js 1898/07- 4/10•Landgericht Dortmund, 2012-01-30, 33 KLs -170 Js 1898/07- 4/10
Landgericht Dortmund, 2012-01-30, 33 KLs -170 Js 1898/07- 4/10
33 KLs -170 Js 1898/07- 4/10Kantonsgericht30.01.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 33 KLs -170 Js 1898/07- 4/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-30
Aktenzeichen: 33 KLs -170 Js 1898/07- 4/10
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0130.33KLS170JS1898.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte T wird wegen Betruges in 13 Fällen, wobei es in 7 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte O wird wegen Betruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 2 Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte N wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von
9 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens; insoweit wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten T der Staatskasse aufzuerlegen.
- Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2, 22, 23, 25 Abs. 1 und 2, 27, 46b, 47, 49, 53, 54, 56 StGB -
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