Landgericht Dortmund, 2012-01-30, 33 KLs -170 Js 1898/07- 4/10

33 KLs -170 Js 1898/07- 4/10Kantonsgericht30.01.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 33 KLs -170 Js 1898/07- 4/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-30

Aktenzeichen: 33 KLs -170 Js 1898/07- 4/10

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2012:0130.33KLS170JS1898.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte T wird wegen Betruges in 13 Fällen, wobei es in 7 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte O wird wegen Betruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 2 Monaten

verurteilt.

Die Angeklagte N wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von

9 Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens; insoweit wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten T der Staatskasse aufzuerlegen.

  • Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2, 22, 23, 25 Abs. 1 und 2, 27, 46b, 47, 49, 53, 54, 56 StGB -

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